Statuten


Statuten Volley Gachnang-Islikon 

1.       Name, Zweck, Zugehörigkeit

Art. 1

Volley Gachnang-Islikon ist ein Verein nach Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Verein hat den Zweck, seinen Mitgliedern eine turnerische Betätigung zur Erhaltung eines gesunden Körpers zu ermöglichen.

Er ist bestrebt, das Spiel zu fördern und allen Fähigkeitsstufen die entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten zu verschaffen.

Art. 3

Der Verein ist Mitglied des Thurgauer Turnverbandes und gehört ebenfalls dem Schweizerischen Turnverband (STV) an. 

2.       Organe des Vereins

Art. 4

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien: 

a)     Aktivmitglieder

b)     Passivmitglieder

c)     Ehrenmitglieder 

Art. 5

Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt hat. 

Art. 6

Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Sie sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 7

Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen oder die Vereinsinteressen schädigen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. 

Art. 8

Als Passivmitglieder gelten Mitglieder, welche den Verein mit einem festen jährlichen Beitrag unterstützen. Über die Aufnahme als Passivmitglied entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge können jederzeit gestellt werden, Austrittsgesuche sind jeweils per Ende des Vereinsjahres (Generalversammlung) schriftlich einzureichen. 

Art.  9

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die GV. 

3.       Rechte und Pflichten 

Art. 10

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten zu beachten und die Beschlüsse zu befolgen.

Art. 11

Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinsstatuten.

Art. 12

Aktiv- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Passivmitglieder können an der Generalversammlung und an Aktivitäten des Vereins teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht und können keine Anträge stellen. 

Art. 13

Die Mitglieder (Aktiv- und Passivmitglieder) sind verpflichtet, den durch die GV festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

Art. 14

Alle turnenden Mitglieder müssen bei der Sportversicherungskasse mindestens mit der obligatorischen Grundprämie versichert sein.

  

4.       Organisation

Art. 15

Die Organe des Vereins sind: 

a)    Die Generalversammlung

b)    Die Vereinsversammlung

c)     Der Vorstand

d)    Die Rechnungsrevisorinnen

Art. 16

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie ist ordentlicherweise nach Beendigung der Wintermeisterschaft einzuberufen und behandelt folgende Geschäfte: 

a)      Genehmigung des Protokolls

b)      Abnahme der Jahresberichte

c)      Abnahme der Jahresrechnung

d)      Budget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e)      Jahresprogramm

f)       Wahl der Präsidentin, der Spielleitung, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisorinnen

g)      Ehrungen und Auszeichnungen

h)     Allfällige Genehmigung von neuen Statuten, Statutenänderungen und Reglementen

Art. 17

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge sind mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen.

Art. 18

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden.

Art. 19

Eine ausserordentliche GV muss einberufen werden, wenn dies 1/5 der Aktivmitglieder verlangt. Das Begehren ist mit der Bezeichnung der Traktanden an den Vorstand zu richten.

Art. 20

Für dringend zu fassende Beschlüsse kann der Vorstand eine Vereinsversammlung einberufen. Die Einladung hat 2 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Art. 21

Der von der GV zu wählende Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. 

a)     Präsidentin

b)     Aktuarin

c)     Kassierin

d)     Leiterin

e)     Beisitzerin

 Ein Vorstandsmitglied übernimmt zusätzlich das Vizepräsidialamt. Die Amtsdauer beträgt

1 Jahr. Rücktritte aus dem Vorstand sind dem Vorstand mindestens 4 Monate vor der GV schriftlich bekanntzugeben.

Art. 22

Die Präsidentin leitet Versammlungen und Vorstandssitzungen. Sie legt der GV einen schriftlichen Jahresbericht vor und pflegt den Kontakt mit Behörden und anderen Vereinen.

Art. 23

Ist die Präsidentin verhindert, übernimmt die Vizepräsidentin ihre Funktion.

Art. 24

Die Aktuarin führt Protokoll über Versammlungen und Sitzungen und erledigt weitere Schreibarbeiten.

Art. 25

Die Kassierin verwaltet die Vereinskasse und führt das Mitgliederverzeichnis. Sie erstellt der GV die Jahresrechnung und besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge.

Art. 26

Die Leiterin ist verantwortlich für den Spielbetrieb des Vereins und leitet das Training. Sie ist verpflichtet, die obligatorischen Trainerkurse zu besuchen oder für eine geeignete Stellvertretung zu sorgen.

Art. 27

Die Revisorinnen prüfen die Rechnung des Vereins und erstatten Bericht zu Handen der GV.

Die Amtsdauer stimmt mit derjenigen des Vorstandes überein. Eine Wiederwahl ist möglich.

  

5.       Kassenwesen

 Art. 28

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

Art. 29

Der Verein ist verpflichtet, seine turnenden Mitglieder gemäss den Reglementen der Sportversicherungskasse zu versichern.

Art. 30

Der Vorstand hat einen jährlichen, von der GV festgesetzten Betrag zur freien Verfügung.

  

6.       Schlussbestimmungen 

Art. 31

Eine Totalrevision der Statuten oder die Änderung einzelner Artikel kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Für Fälle, die in den Vereinsstatuten nicht festgesetzt sind, gelten die Statuten des Thurgauer Turnverbandes oder des Schweizerischen Turnverbandes.

Art. 32

Sollte sich der Verein auflösen, so entscheidet die Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens und des Inventars. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 33

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 23. Juni 2020 angenommen worden und treten am 23. Juni 2020 in Kraft.

Sie ersetzen die Statuten vom 21. September 1993.